Eine Aufweichung (oder Sistierung) der geltenden Restwasserbestimmungen hätte bei verhältnismässig kleinem Gewinn an Stromproduktion katastrophale Auswirkungen auf die Gewässer und wäre international ein verantwortungsloses Signal der Schweiz.
Seit 1976 ist die Sicherstellung von angemessenen Restwasserbestimmungen Bestandteil der Schweizer Verfassung. Erst 1992 wurde allerdings definiert, welche Mindestmenge von Gesetzes wegen in unseren Flüssen verbleiben müssen. Obwohl es sich dabei aus ökologischer Sicht um das absolute Minimum handelt, wurden die Bestimmungen bis heute nicht vollständig umgesetzt. Trotzdem hat der Bundesrat am 30. September 2002 entschieden, dass rund 45 Wasserkraftwerke ihre Restwassermengen zwischen dem 1. Oktober 2022 und dem 30. April 2023 reduzieren dürfen.
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